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EU Führerschein - aktuelle Urteile / Rechtssprechung

AKTUELL - September 2009!!!

Anerkennung einer EU Fahrerlaubnis mit Ausstellungsdatum nach dem 19.01.2009

EU Führerschein - Regensburg-Teil1

EU Führerschein - Regensburg-Teil2

EU Führerschein - Regensburg-Teil3



Wegweisender Beschluss des OVG Lüneburg?


EU-Führerschein – Wegweisender Beschluss des OVG Lüneburg?

Slowakischer EU-Führerschein darf trotz Nicht-Eintragung eines Wohnsitzes weiter genutzt werden.

Im vorliegenden Fall war ein Mann mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr auffällig geworden. Im letzten Verfahren wurde eine 12monatige Fahrerlaubnissperre verhängt. Nach Ablauf dieser Frist erwarb der Mann eine slowakische Fahrerlaubnis, bei der der Wohnsitz nicht eingetragen war.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erfuhr durch eine Straßenverkehrskontrolle von der Tatsache und vertrat die Rechtsauffassung, diese Fahrerlaubnis sei in Deutschland ungültig. Zeitgleich forderte sie den Mann auf, zur Eintragung eines Sperrvermerks die Fahrerlaubnis vorzulegen.

 

Das zuständige Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Führerscheininhabers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, statt und begründete die Entscheidung wie folgt:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gebe es Fälle, in denen die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur in Ausnahmefällen verweigert werden könne. Die dafür notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. sich aus dem Führerschein selbst ergebende oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Anhaltspunkte dafür, dass kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat gegeben war, lägen im konkreten Fall jedoch nicht vor. Es spreche alles dafür, dass die Behörde entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie verpflichtet sei, die slowakische Fahrerlaubnis des Mannes anzuerkennen.

 

Diese Auffassung teilte das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 12.05.2009

Entgegen der behördlichen Darstellung darf sich der Mann trotz des naheliegenden Rechtsmissbrauchs voraussichtlich auf den gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz berufen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Urteil v. 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DVBl. 2009, S. 190) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 21.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR 2009, S. 163) folgten bereits ebenfalls der neueren Rechtsprechung des EuGH und schätzen die Wahrscheinlichkeit als gering ein, dass in den Fällen, in denen sich allein aus nationalen Ermittlungen Anhaltspunkte für einen "Scheinwohnsitz" ergeben, eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulässt.

 

Dabei hat der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes ausschließlich dem Ausstellerstaat vorbehalten ist.

 

Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der EuGH den Vorschlägen des Generalanwalts Bot in seinen Schlussanträgen nicht folgte, in denen er ausdrücklich von einer "eindeutigen Täuschungsabsicht" der Betreffenden ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund vorgeschlagen hat, dass eine Anerkennung verweigert werden dürfe, wenn dem Betreffenden die Fahrerlaubnis wegen Alkohol entzogen worden, die Wiedererteilung von einem medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht worden sei und in dem Ausstellungsstaat keine Tests von vergleichbarem Niveau gefordert würden.

 

Dass der EuGH diesem Vorschlag nicht folgte, lässt erkennen, dass der Gerichtshof jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden von einer Anerkennenspflicht des von den in diesem Fall slowakischen Behörden ausgestellten Führerscheins ausgehen wird.

Manch einer wird - wie die deutsche Behörde – diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit als unbefriedigend empfinden.

Doch ergibt sich diese Auffassung aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der Auslegung des EuGH.

Und sicherlich kann dem EuGH nicht unterstellt werden, dass er die Auswirkungen und Folgen seiner Rechtsprechung nicht abgesehen hat.

 

Quelle: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800032412%20ME

 

Urteil 05/2009
Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

Dem Antragsteller wurde 1997 die deutsche Fahrerlaubnis (Klasse 3 alt) erteilt. In den Jahren 1997 bis 2006 wurde der Antragsteller mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 20. Januar 2006 (BAK von 2,38 Promille), verurteilt.

Ihm wurde seinerzeit die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten verhängt. Am 30. Juni 2008 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der Antragsteller bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle einen von der Slowakischen Republik am 22. Januar 2008 ausgestellten Kartenführerschein vorgelegt hatte. In diesem finden sich zum Wohnsitz keine Angaben.

Daraufhin stellte der Antragsgegner mit Verfügung vom 30. Juli 2008 fest, dass die ausländische Fahrerlaubnis des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werde und erkannte ihm das Recht ab, von seiner slowakischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen.

Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, den (slowakischen) Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit 2001 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in B. gemeldet und seit dem 15. Oktober 2007 dort auch beschäftigt sei.

Zwar seien nach der europäischen Führerscheinrichtlinie die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.Der Antragsgegner wendet sich gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtes.

Mit diesem hat das Gericht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gewährt gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Aberkennung des Rechts, von seiner von der Slowakischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen....  lesen Sie hier weiter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800032412%20ME

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OVG Saarland

OVG Saarland ändert Rechtsprechung zu Gunsten von Führerscheintourismus

23.01.2009

Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am 23.01.2009 drei dem sog. "Führerscheintourismus" zuzurechnende Eil-Rechtsschutzverfahren (1 B 378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08) entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert.

Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben.

Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist.

Genau bedeutet dies, dass Führerscheine, welche in der EU erworben worden sind, jedoch einen deutschen Wohnsitz eingetragen haben, weiterhin ungültig sind.

Führerscheine mit Wohnsitz im Ausstellungsland sind gültig, egal ob in Deutschland eine MPU angeordnet wurde oder nicht!
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