EU-Führerschein –
Wegweisender Beschluss des OVG Lüneburg?
Slowakischer
EU-Führerschein darf trotz Nicht-Eintragung eines Wohnsitzes weiter genutzt
werden.
Im vorliegenden Fall
war ein Mann mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr auffällig geworden. Im
letzten Verfahren wurde eine 12monatige Fahrerlaubnissperre verhängt. Nach
Ablauf dieser Frist erwarb der Mann eine slowakische Fahrerlaubnis, bei der der
Wohnsitz nicht eingetragen war.
Die zuständige
Straßenverkehrsbehörde erfuhr durch eine Straßenverkehrskontrolle von der
Tatsache und vertrat die Rechtsauffassung, diese Fahrerlaubnis sei in
Deutschland ungültig. Zeitgleich forderte sie den Mann auf, zur Eintragung eines
Sperrvermerks die Fahrerlaubnis vorzulegen.
Das zuständige
Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Führerscheininhabers, ihm vorläufigen
Rechtsschutz zu gewähren, statt und begründete die Entscheidung wie folgt:
Nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes gebe es Fälle, in denen die Anerkennung eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur in Ausnahmefällen
verweigert werden könne. Die dafür notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. sich
aus dem Führerschein selbst ergebende oder vom Ausstellermitgliedstaat
herrührende Anhaltspunkte dafür, dass kein ordentlicher Wohnsitz im
Ausstellerstaat gegeben war, lägen im konkreten Fall jedoch nicht vor. Es
spreche alles dafür, dass die Behörde entsprechend Art. 1 Abs. 2 der
Führerscheinrichtlinie verpflichtet sei, die slowakische Fahrerlaubnis des
Mannes anzuerkennen.
Diese Auffassung teilte
das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 12.05.2009
Entgegen der
behördlichen Darstellung darf sich der Mann trotz des naheliegenden
Rechtsmissbrauchs voraussichtlich auf den gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz
berufen.
Das
Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Urteil v. 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -,
DVBl. 2009, S. 190) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v.
21.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR 2009, S. 163) folgten bereits ebenfalls der
neueren Rechtsprechung des EuGH und schätzen die Wahrscheinlichkeit als gering
ein, dass in den Fällen, in denen sich allein aus nationalen Ermittlungen
Anhaltspunkte für einen "Scheinwohnsitz" ergeben, eine Ausnahme vom
Anerkennungsgrundsatz zulässt.
Dabei hat der EuGH
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes
ausschließlich dem Ausstellerstaat vorbehalten ist.
Dies fällt umso mehr
ins Gewicht, als der EuGH den Vorschlägen des Generalanwalts Bot in seinen
Schlussanträgen nicht folgte, in denen er ausdrücklich von einer "eindeutigen
Täuschungsabsicht" der Betreffenden ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund
vorgeschlagen hat, dass eine Anerkennung verweigert werden dürfe, wenn dem
Betreffenden die Fahrerlaubnis wegen Alkohol entzogen worden, die
Wiedererteilung von einem medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht
worden sei und in dem Ausstellungsstaat keine Tests von vergleichbarem Niveau
gefordert würden.
Dass der EuGH diesem
Vorschlag nicht folgte, lässt erkennen, dass der Gerichtshof jedenfalls in
Fällen wie dem vorliegenden von einer Anerkennenspflicht des von den in diesem
Fall slowakischen Behörden ausgestellten Führerscheins ausgehen
wird.
Manch einer wird - wie
die deutsche Behörde – diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der
Verkehrssicherheit als unbefriedigend empfinden.
Doch ergibt sich diese
Auffassung aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der Auslegung des
EuGH.
Und sicherlich kann dem
EuGH nicht unterstellt werden, dass er die Auswirkungen und Folgen seiner
Rechtsprechung nicht abgesehen hat.
Urteil 05/2009
Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis
Zur Anerkennung
einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im
Bundesgebiet
Dem
Antragsteller wurde 1997 die deutsche Fahrerlaubnis (Klasse 3 alt) erteilt. In
den Jahren 1997 bis 2006 wurde der Antragsteller mehrfach wegen
Trunkenheitsfahrten, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 20. Januar 2006 (BAK von 2,38 Promille), verurteilt.
Ihm wurde seinerzeit die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 12
Monaten verhängt. Am 30. Juni 2008 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon,
dass der Antragsteller bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle einen von der
Slowakischen Republik am 22. Januar 2008 ausgestellten Kartenführerschein
vorgelegt hatte. In diesem finden sich zum Wohnsitz keine Angaben.
Daraufhin
stellte der Antragsgegner mit Verfügung vom 30. Juli 2008 fest, dass die
ausländische Fahrerlaubnis des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland
nicht anerkannt werde und erkannte ihm das Recht ab, von seiner slowakischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen.
Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, den (slowakischen) Führerschein zur Eintragung eines
Sperrvermerks vorzulegen, und die sofortige Vollziehung des Bescheides
angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit 2001
ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in B. gemeldet und seit dem 15. Oktober 2007 dort auch beschäftigt sei.
Zwar seien nach der europäischen Führerscheinrichtlinie die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die von ihnen
ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.Der
Antragsgegner wendet sich gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtes.
Mit diesem hat das Gericht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gewährt gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
verfügte Aberkennung des Rechts, von seiner von der Slowakischen Republik
erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu
machen.... lesen Sie hier weiter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800032412%20ME
OVG Saarland ändert Rechtsprechung zu Gunsten von Führerscheintourismus
23.01.2009
Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden zur Anerkennung von
EU-Fahrerlaubnissen
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am 23.01.2009 drei dem sog.
"Führerscheintourismus" zuzurechnende Eil-Rechtsschutzverfahren (1 B 378/08, 1 B
437/08 und 1 B 438/08) entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten
Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert.
Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben
verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen
abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren
inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht
vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen
eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen
Ausland erwarben.
Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis
ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist.
Genau bedeutet dies, dass Führerscheine, welche in der EU erworben worden sind, jedoch
einen deutschen Wohnsitz eingetragen haben, weiterhin ungültig sind.
Führerscheine mit Wohnsitz im Ausstellungsland sind gültig, egal ob in Deutschland eine MPU
angeordnet wurde oder nicht!